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LG Frankfurt am Main Urteil vom 02.02.2023 - 2-13 S 80/22

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Leitsatz (amtlich)

Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer Miteigentümerin, mit welcher der andere Eigentümer seit Jahren im Streit liegt, ist auch dann unzumutbar, wenn die Terrasse zwar im Gemeinschaftseigentum liegt, aber faktisch alleine von der Miteigentümerin genutzt wird.

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Urteil vom 04.08.2022; Aktenzeichen 304 C 20/22)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 04.08.2022, Az. 304 C 20/22, abgeändert und sämtliche auf der Eigentümerversammlung vom 12.07.2021 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf bis 13.000,00 EUR, für die Berufungsinstanz auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit ihrer gegen die beklagte WEG gerichteten Anfechtungsklage begehren die Kläger als Mitglieder der WEG die Ungültigerklärung sämtlicher auf der Eigentümerversammlung vom 12.07.2021 gefassten Beschlüsse. Die Gemeinschaft besteht außer den Klägern nur noch aus einer weiteren Eigentümerin.

Das Amtsgericht hat allein die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4 und 9 insgesamt sowie den Beschluss zu TOP 5 teilweise „aufgehoben” und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Verwalter als Ort der Versammlung eine Terrasse bestimmte, die zwar auf Gemeinschaftseigentum liegt, aber faktisch von der einzig weiteren Eigentümerin allein genutzt wird, und die Kläger und die einzig weitere Eigentümerin seit Jahren zer...

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