Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.
Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung des konkret begehrten Gerätes erst im Gerichtsverfahren
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Urteil vom 15.12.2022; Aktenzeichen 304 C 18/22) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.
Die Klägerin begehrt mit der Beschlussersetzungsklage die Erlaubnis zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik, wobei im Laufe des Verfahrens beantragt wurde, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet wurden. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Berufung...