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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.03.1990 - 2/9 T 1215/89

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Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.10.1989; Aktenzeichen 65 UR II 97/89 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der in der Eigentümerversammlung vom 6. April 1989 zu TOP 3.4 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert und der Beschwerdewert werden jeweils auf 1.100,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Marburger Straße 4 in Frankfurt am Main. Die Wohnungen in der Liegenschaft waren ursprünglich mit Einzelöfen ausgestattet, die an verschiedenen Kaminen angeschlossen waren. Im Laufe der letzten Jahre ließen verschiedene Miteigentümer in ihren Wohnungen Gasetagenheizungen installieren. Ein Kamin des Gebäudes, an dem solche Gasetagenheizungen jetzt angeschlossen sind und auch die Wohnung Nr. 3 der Antragsteller mit einem Gasdurchlauferhitzer war nach der Mängelanzeige des zuständigen Bezirksschornsteinfegers vom 2. Mai 1988 dringend sanierungsbedürftig, da durch den übergroßen, nach oben verengten Schornstein und zu niedrige Abgastemperaturen der Gasfeuerstätten ein Rückstau der Abgase an der Gasetagenheizung in der Wohnung Englisch aufgetreten war.

Durch die Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Februar 1988 wurde u. a. unter TOP 4.3 die erforderliche Kaminsanierung durch Einziehung zweier Edelstahlrohre mit Kosten von maximal 11.000,– DM beschlossen. Dieser Beschluß wurde bestandskräftig. Die zu TOP 5.1 und 5.3 der Versammlung außerdem gefaßten Beschlüsse, wonach sich aufgrund der beschlossenen Reparaturen der Wirtschaftsplan erhöhen und die Reparaturkosten durch eine Sonderzahlung nach Miteigentumsanteil...

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