Verfahrensgang
AG Langenfeld (Urteil vom 05.07.1996; Aktenzeichen 12 C 167/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Juli 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 12 C 167/95 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Auf Antrag des Klägers ist nicht auszusprechen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Der Umstand, daß das durch schriftlichen Mietvertrag ab 1. September 1981 auf unbestimmte Zeit begründete Mietverhältnis endete und der Kläger die ihm vermietete Wohnung an den Beklagten zurückgab, führte nicht zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die Klage war von Anfang an nicht begründet.
Einen Anspruch gegen den Beklagten auf Duldung des von ihm, dem Kläger, an der Außenwand des Hauses Solinger Straße 170 in Langenfeld vom Keller bis in die Wohnung im dritten Obergeschoß außen in einem weißen Kabelkanal verlegten Fernsehanschlußkabels hatte der Kläger nicht. Nach § 550 BGB war er zur Beseitigung des von ihm geschaffenen Zustandes verpflichtet. Dieser ist vertragswidrig. Der Kläger ließ das Fernsehanschlußkabel ohne die nach dem Mietvertrag der Parteien erforderliche Zustimmung des Beklagten an der Außenfassade des Hauses anbringen. Die Zustimmung des Beklagten war dem Kläger nicht dadurch erteilt worden, daß ihm nach seiner Behauptung Hausmeister des Beklagten erklärten, dieser sei mit der Verlegung einverstanden. Ein Hausmeister hat nur die in einem Wohn- oder Geschäftshaus üblicherweise anfallenden körperlichen Arbeiten zu verrichten. Ohne besondere Vollmacht ist er nicht befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (vgl. Blank, Mietrecht von A bis Z, 15. A...