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LG Düsseldorf Urteil vom 12.06.2013 - 25 S 152/12 U

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Verfahrensgang

AG Wuppertal (Urteil vom 19.11.2012; Aktenzeichen 91b C 65/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 19. 11. 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts E (91b C 65/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.928,00 EUR (vgl. Bl. 450 d. A.)

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft D in E.

Bei dem Wohnungseigentumsobjekt D handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 51 Wohnungen, welches Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts errichtet wurde. Auf der Eingangsseite ist das Gebäude achtgeschossig, auf der Gartenseite neungeschossig. Die 40 Jahre alte Fassade weist erhebliche Mängel auf und ist dringend sanierungsbedürftig.

In der Eigentümerversammlung vom 7. 4. 2011 (s. Protokoll Bl. 45 ff. d. A.) haben die Wohnungseigentümer unter TOP 8 einen – zwischenzeitlich bestandskräftigen – Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Fassadensanierungskonzepts beschlossen sowie unter TOP 9 weitere Beschlüsse zur Umsetzung des Fassadensanierungskonzeptes, die zwischenzeitlich ebenfalls bestandskräftig sind.

Unter TOP 10 haben sie den folgenden Grundsatzbeschluss zur Durchführung der Finanzierung geschlossen:

TOP 10 Grundsatzbeschluss zur Durchführung des Finanzierungskonzepts

Die Finanzierung der Fassadensanierung durch Inanspruchnahme von Mitteln aus der Instandhaltungsrücklage, Erhebung einer Sonderumlage sowie durch Inanspruchnahme von Bankdarlehen bzw. öffentlicher Fördermittel wird vom Verwalter erörtert.

Die Eigentümerversammlung beschließt grundsätzlich, dass die Kosten der vorbeschlossenen Fassadensanierungsmaßnahme, zum Einen aus der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft bestritten, zum Anderen entweder aus einer Sonderuml...

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