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LG Düsseldorf Urteil vom 10.07.2018 - 2b O 199/17

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Bei den Parteien handelt es sich um zwei selbstständige benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaften. Beide Wohnungseigentümergemeinschaften verfügen über eine gemeinsame Heizungsanlage, die sich in den Räumlichkeiten der Beklagten befindet. Gemäß § 3 der Teilungserklärung wird der Energieverbrauch der Klägerin durch einen Zwischenzähler ermittelt. Im Grundbuch ist daher eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen: „Der jeweilige Eigentümer der herrschenden Grundstücks ist berechtigt, die auf dem dienenden Grundstück befindliche Heizungsanlage für die Wärmeversorgung einschließlich der Zu- und Ableitungsrohre zu halten, zu unterhalten und mitzubenutzen, wobei die Unterhaltungskosten und Instandhaltungskosten den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu 1/3 und der dienenden Grundstücke zu 2/3 zufallen, während die Energiekosten nach dem gemessenen Energieverbrauch aufgeteilt werden …”.

Jedenfalls seit 1999 war allerdings kein Zwischenzähler vorhanden. Die von den Eigentümern der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragenden Energiekosten wurden vielmehr nach einem Verteilerschlüssel von circa 40% zu Lasten der Klägerin und 60% zu Lasten der Beklagten verteilt. Ende 2015 wurde ein neuer Zwischenzähler installiert und seitdem wieder nach Verbrauch abgerechnet.

Die Klägerin behauptet, sie habe erst im Jahr 2015 Kenntnis von dieser Abrechnungspraxis erhalten. Die jeweiligen Eigentümer hätten nur die von der Verwalterin gefertigten Abrechnungen erhalten, nicht jedoch die dieser zugrundeliegenden Abrechnungen der Firma C, aus denen sich der A...

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