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LG Braunschweig Urteil vom 13.10.2023 - 6 S 47/23

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Verfahrensgang

AG Clausthal-Zellerfeld (Urteil vom 21.02.2023; Aktenzeichen 44 C 5/22 (XIII))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2025; Aktenzeichen V ZR 236/23)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 21.02.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Wert in der Berufungsinstanz: Stufe bis 110.000 EUR.

 

Tatbestand

A.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin im Wege der Beschlussmängelklage gegen Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 der Versammlung vom 09.04.2022.

Die Beschlüsse betreffen Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Flachdachabdichtung der Tiefgarage und sehen eine Kostenbeteiligung sämtlicher Eigentümer der Wohnanlage im Verhältnis der Miteigentumsanteile laut Aufteilungsplan vor. Für die Einzelheiten der betreffenden Beschlüsse wird auf die Niederschrift über die Eigentümerversammlung, Blatt 79 ff., Bezug genommen.

Nach § 19 Abs. 4 Buchst. e) der Teilungserklärung (Ablichtung Blatt 14 ff.) werden die Kosten für die Instandhaltung sowie Rücklagen für alle Fälle eventueller Erneuerungen und erforderlicher Reparaturen des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander ausschließlich von den Berechtigten der Einstellplätze im Garagentrakt gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis untereinander nach der Zahl der Einstellplätze (Blatt 41). Über einen solchen Einstellplatz...

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