Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Bielefeld Beschluss vom 26.07.2001 - 22 S 240/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 41 C 1104/00)

 

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

 

Gründe

zu 1.)

Die Parteibezeichnung im Teilurteil entspricht der Schreibweise in der Klage (…); insoweit liegt ein Diktat- oder Übertragungsfehler vor. Die Berichtigung kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 319 Rdnr. 22.

zu 2.)

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Denn das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht für befugt gehalten, das Mietverhältnis fristlos gem. § 534 a BGB zu kündigen. Unabhängig von der Frage, ob durch die ausserordentliche Vielzahl von Mängelrügeschreiben (174 Schreiben in etwa 14 Wochen) der Hausfrieden erheblich gestört worden ist, ist jedenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem endgültig zerstört und zwar als Folge des vom Beklagten gestarteten „Bombardements” mit Mängelrügeschreiben aller Art. Hierin ist auch eine bewußte und damit schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters zu sehen, so dass es eines Rückgriffs auf § 242 BGB zur Begründung des Kündigungsrechts nicht bedarf.

Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als Kündigungsgrund, vgl. dazu Palandt-Weidenkaff § 554 a Rndr. 6, bewirkt zugleich, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Dauer und Intensität der Störungen nicht zugemutet werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass jeweils mehrrere Schreiben zeitlich oder postalisch zusammengefasst wurden, da hierdurch der Umfang der Beeinträchtigungen des Klägers nicht berührt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1460635

WE 2003, 9

WuM 2001, 553

RdW 2002, 125

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Baumängel und Bauschäden erkennen
Baumängel und Bauschäden erkennen und erfolgreich reklamieren
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden.


Kündigung – Querulatorisches Verhalten kann Kündigung rechtfertigen
Kündigung – Querulatorisches Verhalten kann Kündigung rechtfertigen

1 Leitsatz Einem Mieter, der durch sein extrem querulatorisches Verhalten den Hausfrieden dauerhaft stört, kann nach erfolgloser Abmahnung ordentlich gekündigt werden. 2 Normenkette § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB 3 Das Problem Der Vermieter kann ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren