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LG Berlin Urteil vom 31.03.2000 - 64 S 534/99

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 28.09.1999; Aktenzeichen 5 C 168/99)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. September 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 5 C 168/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig. Insbesondere erreicht sie den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Dieser bestimmt sich bei einem Räumungsrechtsstreit nicht nach § 16 Abs. 2 GKG, der nur den Gebührenstreitwert regelt. Vielmehr bestimmt sich der Wert der Beschwer nach den §§ 3–9 ZPO (vgl. Zöller/Gummer, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 511 a, RN 12). Danach ergibt sich nach § 8 ZPO für das unbefristete Mietverhältnis ein Wert der Beschwer von jedenfalls (100,00 DM × 12 Monate × 25 Jahre =) 30.000,00 DM, weshalb der Streit der Parteien über die Höhe der Netto-/Bruttomiete offen bleiben kann.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

A.

Im Ergebnis ist dem Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung zu folgen, wonach sich das Mietverhältnis gemäß § 568 S. 1 BGB fortgesetzt hat; an dieser Wertung ändert auch der neue, weitergehende Vortrag der Kläger in zweiter Instanz nichts.

Soweit sie hierbei auf das Kündigungsschreiben vom 11. Februar 1999 abstellen, fuhrt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es enthält weder einen Widerspruch gegen die Vertragsfortsetzung noch einen Hinweis auf § 568 BGB. Das Schreiben vom 11. Februar 1999 kann nicht als Widerspruch im Sinne dieser Vorschrift ausgelegt werden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass der Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus den Umständen erge...

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