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LG Berlin Urteil vom 18.04.2018 - 65 S 16/18

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Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 01.12.2017; Aktenzeichen 2 C 131/16)

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 31.03.2017; Aktenzeichen 2 C 131/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 01.12.2017 – 2 C 131/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 31.03.2017 – 2 C 131/17 – wird aufrechterhalten.

Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2018 gewährt.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten zu 3) bis zu 6) inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1, 2 BGB; gegen die Beklagten zu 3) bis 6) folgt der Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB.

Das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und zu 2) ist durch die fristgemäße Kündigung mit Schreiben der Klägerin vom 07.03.2016 beendet worden, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. ...

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