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LG Berlin Urteil vom 18.02.2003 - 64 S 457/01

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Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen 7 C 413/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 7 C 413/00 – teilweise abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen weiterer (1.016,77 DM =) 519,87 Euro in der Hauptsache erledigt ist.

2.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.) Die Kläger haben 3/7 und die Beklagte 4/7 der Kosten des Rechtsstreits I. Instanz zutragen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den grundsätzlich notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich des größeren Umfangs der Erledigungsfeststellung nebst geringfügiger Änderung der Kostenquote Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.

Die Feststellung der Erledigungserklärung war auch zu treffen, insoweit das erstinstanzliche Gericht den Betrag von 1.016,77 DM wegen der Kaution abzog und die Klage abwies. Die Aufrechnung ist auch gegen die drei ausstehenden Mieten für Juni bis August 2000 erklärt worden, so dass auch insoweit ein Fall der Erledigung vorliegt. Wegen des frühen Zeitpunktes der Aufrechnungserklärung vom 5. Oktober 2000 – das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 2000 – mag die Aufrechnungsforderung zwar zunächst nicht fällig gewesen sein. Wegen des ausdrücklichen Anerkenntnisses des Bestehens der Mietforderung für die genannten drei Monate ist jedoch ...

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