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LG Berlin Urteil vom 18.01.2005 - 63 S 354/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Kündigung wegen Zahlungsrückstands aus Vorvermietungszeit

 

Orientierungssatz

Mietrückstände, die vor dem Eigentumsübergang auf den neuen Vermieter entstanden sind, können eine Kündigung des Erwerbers wegen Zahlungsverzugs nur dann begründen, wenn sie ihm abgetreten worden sind.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 13. Juli 2004 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Schöneberg - 4 C 193/04 - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 509,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 zu zahlen.

In Höhe eines Betrags von 1.018,26 EUR nebst anteiligen Zinsen sowie hinsichtlich des Räumungsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des für diese aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aufgrund der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 8. März 2004 (Rückstände für Februar und März 2004) Räumung sowie unter Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten am 26. März 2004 in Höhe von 1.020,47 EUR Zahlung restlicher Mieten für Februar und April in Höhe von insgesamt 2.036,44 EUR (vgl. die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 3 d.A.).

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 den Beklagten den Erwerb der Wohnung angezeigt und ist am 1. März 2004 als ...

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