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LG Berlin Urteil vom 11.08.2003 - 62 S 126/2003, 62 S 126/03

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Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 12 C 39/2003)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 12 C 39/03 – geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 12 C 39/03 – Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Mit ihrer Berufung wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für seine Wohnung von bisher 179,59 EUR auf 204,13 EUR.

Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerechteingelegt und begründet worden, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil das aus Bl. 11 d.A. ersichtliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 19. August 2002 unwirksam ist. Das Mieterhöhungsbegehren wahrt nicht die nach § 558a Abs. 1 BGB n.F., welcher gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorliegend anwendbar ist, erforderliche Textform.

Hinsichtlich der Textform stellt § 126 b BGB verschiedene Voraussetzungen auf. Zum einen muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere – zur dauerhaften Wiedergabe in Schnftzeichen geeignete – Art wiedergegeben werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt Zum anderen muss der Abschluss der Erklärung durch Unterschrift oder auf andere Weise kenntlich gemacht werden. Auch diesem Erfordernis trägt das Mieterhöhungsverlangen durch Verwenden der Abschlussformel: „Mit freundlichen Grüßen …”.

Rechnung. § 126 b B...

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