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LG Berlin Urteil vom 10.11.2003 - 62 S 220/03

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Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 11.07.2003; Aktenzeichen 14 C 5/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 14 C 5/03 –, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, hinsichtlich des Tenors zu 1. teilweise geändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 521,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. Juli 2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).

B. In der Sache hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 521,10 EUR aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 vom 27. Juni 2002.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fuhren die Bedenken gegen die Umlagefähigkeit der Kosten für die Verbrauchserfassung nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung über die Heizkosten insgesamt, sondern nur zu einer entsprechenden Kürzung der Umlage für Heiz- un...

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