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LG Berlin Urteil vom 10.04.2003 - 67 S 279/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummodernisierung: Härteeinwand eines Mieters einer Altbauwohnung im ehemaligen Ostteil Berlins

 

Orientierungssatz

1. Ein Mieter einer Altbauwohnung in Ost-Berlin kann sich gegen geplante umfangreiche Modernisierungsarbeiten (Sanierung "von Grund auf") noch mit dem Einwand wehren, die mit den geplanten Maßnahmen verbundene Mietzinserhöhung würde für ihn zu einer unzumutbaren Steigerung der Miete führen.

2. Dies betrifft die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen: Zentralheizung mit Warmwasserversorgung; moderne Sanitärausstattung (wandhängendes WC, eingelassener Spülkasten mit Wasser-/Gasleitung unter Putz, Kalt- und Warmwasserzähler, Badewanne und Duschkabine, Wand und Bodenfliesen in Badezimmer und Küche); Herd mit vier Kochplatten; moderne Elektroanlage. Für eine derartige Wohnungsausstattung ist ein allgemein üblicher Zustand jedenfalls bei Altbauwohnungen der Baualtersklasse bis 1918 im Beitrittsgebiet Ost-Berlin noch nicht erreicht.

 

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 13. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 6 C 284/00 - weiterhin wie folgt geändert und neu gefasst:

4. Die Beklagten werden verurteilt, im Haus und in der von ihnen bewohnten Wohnung in der ... straße ..., ... B, folgende Arbeiten zu dulden

Ziffer 4:

drei Heizungsstränge senkrecht durch die Wohnung auf Putz., bestehend aus je zwei Kupferrohren mit einem Durchmesser von je 18 mm, 22 mm und 15 mm zu führen, wobei zur Montage der Rohrleitungen in den Fußboden beziehungsweise in die Decke Löcher mit einem maximalen Durchmesser von 50 mm gebohrt werden,

Ziffer 10:

die vorhandene Be- und Entwässerungsanlage abzureißen und komplett neue Versorgungsleitungen einzubauen,

Ziffer 12:

die Sanitärstränge senkrecht durch die Wohnung zu legen, wobei im Einzel...

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