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LG Berlin Urteil vom 06.05.2005 - 64 S 503/04

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 29.11.2004; Aktenzeichen 236 C 159/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 236 C 159/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung vom 11. Mai 2004 wegen der Haltung eines Hundes das Mietverhältnis beendet hat. Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und sich nur mit der Erklärung der fristlosen Kündigung, nicht aber mit der hilfsweisen Erklärung der ordentlichen Kündigung auseinandergesetzt. Ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB hat es nach Interessenabwägung nicht gesehen, weil es eine Unterlassungsklage für vorrangig hielt.

Gegen das Urteil, das der Klägerin am 02. Dezember 2004 zugestellt worden ist, hat sie mit am 20. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 31. Januar 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin begründet ihr Rechtsmittel damit, dass ein Kampfhund der Rasse American Staffordshire so abstrakt gefährlich sei, dass es auf eine Verletzung Dritter und eine konkrete Bedrohungssituation nicht ankomme. Nach Nichtbefolgen der (unstreitig erfolgten) Abmahnung liege im Nichtbefolgen ein Kündigungsgrund, so dass nicht auf eine mögliche Unterlassungsklage verwie...

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