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LG Berlin Urteil vom 04.01.1992 - 64 S 290/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietrecht: Vermieterpfandrecht an Waschmaschine bzw Anrufbeantworter. Mietrecht: Schadensersatzanspruch des Vermieters nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Mietrecht: Ersatz von Mietausfall und Inseratskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf die Waschmaschine des Mieters, wenn dieser jene zu einer seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebensführung bedarf.

2. Ein Anrufbeantworter, den ein Polizeihundeführer in seiner Wohnung installiert hat, unterliegt dagegen dem Vermieterpfandrecht.

3. Erwirbt der Mieter für den Vermieter einen in der Wohnung auszulegenden Teppichboden, so wird dieser jedenfalls dann Eigentum des Vermieters, wenn der Kaufvertrag von dem Vermieter geschlossen wird. Der Mieter ist dann nur Empfangsbote.

4. Der wegen Zahlungsverzuges wirksam gekündigte Mieter hat den Vermieter so zu stellen, als ob das Mietverhältnis bis zu seinem vertragsmäßigen Ende fortgedauert hätte. Für diese Zeit hat der Vermieter einen Anspruch auf Ersatz des durch die fristlose Kündigung verursachten Schadens, der in dem Mietausfall bis zur ordentlichen Kündigung besteht.

5. Ist das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters beendet worden, hat der Vermieter auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten derjenigen Inserate, die für die Weitervermietung erforderlich waren.

6. Hat der Vermieter dem Mieter einen Geldbetrag für die Anschaffung einer bestimmten Einrichtung gezahlt, so ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung dieses Betrages an den Vermieter verpflichtet, wenn der Mieter den Betrag nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737193

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