Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Berlin Beschluss vom 11.08.2005 - 62 T 89/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung: Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung richtet sich nach § 887 ZPO, da eine vertretbare Handlung verlangt wird (entgegen KG Berlin, 25. Februar 2002, 8 W 420/01, Grundeigentum 2002, 664).

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.05.2006; Aktenzeichen I ZB 94/05)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 6. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Mai 2005 bei einem Beschwerdewert von 1.333,93 € auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

Der Gläubiger, Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung in der ..., hat gegen die Schuldnerin, seine Vermieterin, das im schriftlichen Vorverfahren ergangene vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteil vom 7. Juli 2004 erstritten, durch das diese verurteilt wurde, ihm für die gemietete Wohnung ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 1999 bis 2002 zu erteilen. Die letzte Betriebskostenabrechnung war für 1998 erstellt worden. Dem Gläubiger ist eine vollstreckbare Ausfertigung des am 14. August 2004 der Schuldnerin zugestellten Urteils erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 (Bl.23 d.A.) hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen und dabei darauf verwiesen, dass die Schuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine vollständigen Betriebskostenabrechnungen erteilt habe. Die Schuldnerin hat sich hierzu nicht geäußert. Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung auusgeführt, es handele sich um eine vertretbare H...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Energiewirtschaftsgesetz / § 50a [vom 12.07.2022 bis 31.03.2024]
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Heizkostenverordnung (ZertVerwV) / 1.4 Erfasste Kosten
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Erläuterungen zur Rechnungslegung der Wohnungsunternehmen
Bild: Haufe Shop

Die neue Auflage des Standardwerks beschreibt neben den Richtlinien für das Rechnungswesen auch den Jahresabschluss und Lagebericht bis hin zur Offenlegung speziell für die Wohnungswirtschaft. Alle Änderungen im Jahresabschluss sind berücksichtigt.


KG Berlin 8 W 420/01
KG Berlin 8 W 420/01

  Leitsatz (amtlich) Die Verpflichtung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO zu vollstrecken. Der Einwand des Vermieters, es seien keine Vorauszahlungen geleistet worden, steht der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren