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LG Aurich Beschluss vom 26.07.2010 - 4 T 237/10

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Verfahrensgang

AG Leer (Beschluss vom 26.04.2010; Aktenzeichen 8 M 2173/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.09.2011; Aktenzeichen I ZB 61/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 3. Mai 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 26.04.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.243,84 EUR.

 

Gründe

Die Gläubigerin vollstreckt wegen einer Hauptforderung von 1.234,84 EUR. Sie hat beantragt, die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Die Verwalterin der Schuldnerin hat ihrer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Termin widersprochen, weil sie meint, dazu als Verwalterin nicht berechtigt und verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht Leer hat durch Beschluss vom 26.04.2010 den im Termin erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 03.05.2010.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 RpflG, 793 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt, weil die Beschwerdefrist wegen der verfahrensfehlerhaft (siehe § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unterlassenen förmlichen Zustellung des Beschlusses nicht zu laufen begonnen hat.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Der Verwalterin ist zuzugeben, dass sie nicht generell, sondern nur für die in § 27 Abs. 3 Nr. 1. – 7. umschriebenen Aufgabenbereiche gesetzliche Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lässt sich unter diesen Katalog nicht subsumieren, entgegen der Auffassung der Bundestagsdrucksache 16/887 Seite 70 auch nicht unter § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG. Da die Verwalterin auch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht ermächtigt ist, vertreten gemäß ...

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