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LAG Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.11.1999 - 4 Sa 462/98

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Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 20.03.1998; Aktenzeichen 8 Ca 3631/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 9 AZR 179/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.03.1998 – 8 Ca 3631/97 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend darüber, ob dem Kläger Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT-O zu gewähren ist.

Der am 21. August 1945 geborene Kläger steht gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 19. März 1992 (Bl. 9 – 10 d. A.) „als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit” im Dienst des beklagten Landes. Gemäß § 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2L I BAT-O) Anwendung. Nach § 4 des vorgenannten Arbeitsvertrages ist der Kläger in der Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert.

Am 07. Juli 1996 wurde der Kläger im Rahmen einer Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Sangerhausen gewählt. Unmittelbar im Anschluß daran wandte sich der Kläger an den für ihn zuständigen Schulrat Miltenberger sowie an seine Schulleiterin und verständigte diese darüber, daß die Annahme der Wahl zum Oberbürgermeister ihn daran hindern würde, seinen arbeitsvertraglichen Unterrichtsverpflichtungen während der Wahlp...

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