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BAG Urteil vom 08.05.2001 - 9 AZR 179/00 (veröffentlicht am 08.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderurlaub für Angestellte. Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub. wichtiger Grund im Sinne von § 50 Abs. 2 BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wahl zum Oberbürgermeister ist für einen Angestellten im öffentlichen Dienst ein wichtiger Grund im Sinne von § 50 Abs. 2 BAT-O, Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu beantragen.

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitgeber ist nach § 50 Abs. 2 BAT-O zu einer Entscheidung nach billigem Ermessen über den Antrag des Angestellten auf unbezahlten Sonderurlaub verpflichtet, sofern der Angestellte einen wichtigen Grund geltend macht und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse die Freistellung gestatten.

2. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist nach der Interessenlage des Angestellten zu beurteilen. Nicht jedes persönliche Interesse rechtfertigt die Annahme eines wichtigen Grundes. Das mit der Beurlaubung verfolgte Ziel muß auch bei objektiver Betrachtungsweise hinreichend gewichtig und schutzwürdig sein.

3. Wird ein im Dienst des Landes beschäftigter Angestellter von der Bürgerschaft einer Stadt zum Oberbürgermeister gewählt und zum Beamten ernannt, so ist das ein hinreichend gewichtiger Grund im Sinne von § 50 Abs. 2 BAT-O.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O § 50; GO LSA § 57; GG Art. 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 4 Sa 462/98)

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 20.03.1998; Aktenzeichen 8 Ca 3631/97)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. November 1999 – 4 Sa 462/98 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der im August 1945 geborene Kläger verlangt von dem beklagten Land die Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. Er ist Diplom-Lehrer für Deutsch an einer Sekundarschule und wird seit 1970 im staatlichen Schuldienst als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O Anwendung.

Am 7. Juli 1996 ist der Kläger in Urwahl zum Oberbürgermeister der Stadt S. gewählt und am 1. August 1996 für die Dauer von sieben Jahren zum Wahlbeamten auf Zeit ernannt worden. Unmittelbar nach der Wahl unterrichtete der Kläger die Schulleitung und den Schulrat, daß er das Amt annehmen und für die Dauer der Amtszeit daher seinen Unterrichtsverpflichtungen nicht nachkommen könne. Nach der Ernennung zum Wahlbeamten leitete er am 6. August 1996 eine Kopie der Ernennungsurkunde an das für die dienstrechtlichen Angelegenheiten der Lehrkräfte zuständige Regierungspräsidium weiter. Am 20. August 1996 beantragte er schriftlich „die Beurlaubung aus dem Schuldienst für die Wahlperiode”.

Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag am 8. Oktober 1996 mit der Begründung ab, dem Kläger sei bei Annahme der Ernennungsurkunde bekannt gewesen, daß er eine hauptberufliche Tätigkeit übernehme. Das faktisch nicht mehr bestehende Arbeitsrechtsverhältnis müsse deshalb durch Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 1. August 1996 beendet werden. Dem widersprach der Kläger. Das Regierungspräsidium hielt an seiner Ablehnung fest. Zur Begründung führte es aus, die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit stelle keinen wichtigen Grund für eine langfristige Beurlaubung dar. Der Kläger habe mit der Annahme der Ernennungsurkunde die Entscheidung getroffen, seinen Lehrerberuf nicht mehr auszuüben.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab Verkündung eines klagestattgebenden Urteils für die Dauer der Ausübung des Amtes des Oberbürgermeisters der Stadt S. unter Verzicht auf Vergütung Sonderurlaub zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes die Klage abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Ziel, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die restliche Amtszeit Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nicht verneint werden.

1. Die Klage ist zulässig. Nach der Klarstellung in der Revisionsinstanz ist sie auf Abgabe der Willenserklärung gerichtet (§ 894 ZPO), den Kläger ohne Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht für die restliche Amtszeit von der Arbeitspflicht freizustellen. Diese auf die Zukunft gerichtete Leistung ist auch noch möglich(vgl. zur Unzulässigkeit einer auf rückwirkende Leistung gerichteten Klage Senat 25. Januar 1994 – 9 AZR 540/91 – AP BAT § 50 Nr. 16).

2. Das Landesarbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung von Sonderurlaub aus § 42 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) abzuleiten. Nach dieser Vorschrift darf kein Bürger daran gehindert werden, sich um das Amt eines Gemeinderates zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Diese Schutzvorschrift gilt nur für ehrenamtliche Gemeinderäte und ehrenamtliche Bürgermeister, nicht jedoch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit. Das ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GO LSA. Danach bezieht sich die Schutzvorschrift ausdrücklich auf die Gemeinderäte, die ehrenamtlich tätig sind.

3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Vorschrift des § 50 BAT-O als alleinige Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers angesehen. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Gewährung von Sonderurlaub wie folgt geregelt:

„(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Sonderurlaub ist bis auf 5 Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Die Zeit als Sonderurlaub nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.”

a) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß es sich bei der vom Kläger angezogenen Tarifnorm des § 50 Abs. 2 BAT-O um eine sog. „Bestimmungsklausel”(vgl. BAG 12. Januar 1989 – 8 AZR 251/88 – BAGE 60, 362) handelt. Danach ist der Arbeitgeber zu einer Ermessensentscheidung berechtigt und verpflichtet, sofern ein wichtiger Grund für die Beurlaubung vorliegt und die dienstlichen Verhältnisse die Beurlaubung gestatten.

b) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, weil der Kläger sich freiwillig dazu entschieden habe, bei einem anderen Dienstherrn das Amt eines kommunalen Wahlbeamten auszuüben.

Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 50 Abs. 2 BAT-O nach der Interessenlage des Angestellten zu beurteilen(Senat 25. Januar 1994 – 9 AZR 540/91 – aaO). Es ist nicht erforderlich, daß der Grund für die Beurlaubung in einer vom Angestellten nicht zu vertretenden persönlichen Verpflichtung des Angestellten liegt. Für diese Einschränkung bietet die Tarifbestimmung keine Anhaltspunkte(Senat 25. Januar 1994 – 9 AZR 540/91 – aaO).

Der Kläger, der zunächst ehrenamtlich in der kommunalen Selbstverwaltung tätig war und dann von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern einer kreisfreien Stadt zum Leiter der Gemeindeverwaltung (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 GO LSA) gewählt geworden ist, befand sich in einer Ausnahmesituation. Zwar hätte er die aufgetretene Pflichtenkollision durch den Abschluß des vom Land angebotenen Aufhebungsvertrags vermeiden können. Diese Sicht, die auch das Landesarbeitsgericht vertreten hat, verkennt allerdings, daß die Tarifvertragsparteien gerade für derartige Zwangslagen die Möglichkeit der zeitweisen Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge in § 50 Abs. 2 BAT-O geschaffen haben. Unerheblich ist daher, ob der Angestellte selbst durch seine Wahlbewerbung, die Annahme der Wahl und die Entgegennahme der Ernennungsurkunde diese Zwangslage herbeigeführt hat.

bb) Abzustellen ist allein darauf, ob bei objektiver Betrachtung das Interesse des Angestellten an der Beurlaubung zur Beseitigung der Zwangslage hinreichend gewichtig und schutzwürdig ist. So ist es hier. Der Kläger durfte das mit dem Beurlaubungsantrag verfolgte Ziel, sein kommunales Wahlamt unter Aufrechterhaltung seines Arbeitsvertrages wahrzunehmen, nicht nur für wichtig halten. Es ist auch bei der gebotenen objektiven Betrachtung genügend gewichtig, um den Arbeitgeber zur Ausübung billigen Ermessens anzuhalten. Das zeigt der Vergleich zu den von den Tarifvertragsparteien in § 50 Abs. 1 BAT-O bestimmten Beurlaubungsgründen. Die dort aufgeführten familienpolitischen Gründe gelten danach als so gewichtig, daß der Arbeitgeber regelmäßig Sonderurlaub gewähren soll, solange dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der vom Kläger vorgebrachte Beurlaubungsgrund ist daran gemessen mindestens gleichgewichtig. Das Beurlaubungsinteresse des Klägers ist auch schutzwürdig. Denn die Beurlaubung dient auch öffentlichen Belangen. Nach Art. 28 Abs. 2 GG wird den Gemeinden garantiert, in dem eigenen Aufgabenbereich die Geschäfte eigenverantwortlich führen zu können(BVerfG 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 – BVerfGE 83, 363, 382; 7. Januar 1999 – 2 BvR 929/97 – NVwZ 1999, 520). Die Aufrechterhaltung einer eigenverantwortlichen Geschäftsführung setzt eine hinreichende Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber voraus. Werden Angestellte aus dem Landesdienst ausnahmslos vor die Alternative gestellt, zwischen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und kommunalem Wahlamt sich entscheiden zu müssen, wird die Auswahlmöglichkeit für die Bürgerschaft ohne Not eingeschränkt. Ein derartiges Verhalten des für die Förderung der Selbstverwaltung zuständigen Landes ist selbst dann wenig gemeindefreundlich, wenn durch entsprechende landesrechtliche Bestimmungen für eine Versorgung der Amtsträger nach Ablauf ihres kommunalen Wahlamtes gesorgt wird.

c) Das Landesarbeitsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der vom Kläger begehrte Sonderurlaub sei mit den dienstlichen Verhältnissen nicht vereinbar. Es hat seine Auffassung damit begründet, wegen der siebenjährigen Amtszeit als Oberbürgermeister sei dem Kläger ein enger Kontakt zu den Schülern, die Verfolgung neuer Entwicklungen im Jugendbereich sowie die für einen Lehrer erforderliche pädagogische und fachliche Fortbildung unmöglich.

Weder hat das Landesarbeitsgericht die konkreten Verhältnisse im Schuldienst des beklagten Landes festgestellt, noch hat das insoweit darlegungspflichtige Land substantiiert Gründe vorgebracht, die den rechtlichen Schluß rechtfertigen, die Verhältnisse im Schuldienst des beklagten Landes würden keine Freistellung des Klägers gestatten.

Der vom Landesarbeitsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die lange Beurlaubungsdauer entfremde den Kläger zu sehr von seiner Tätigkeit, kann nicht als Hinderungsgrund für eine Beurlaubung nach § 50 Abs. 2 BAT-O angesehen werden. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 50 Abs. 1 BAT-O. Dort haben die Tarifvertragsparteien aus familienpolitischen Gründen sogar eine noch längerfristige Beurlaubung zugelassen. Damit haben sie bewußt Schwierigkeiten in Kauf genommen, die bei der Wiederaufnahme der Diensttätigkeit nach längerer Unterbrechung auftreten können. Im übrigen rügt die Revision zu Recht, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen tatsächlichen Gründen das Landesarbeitsgericht darauf geschlossen habe, daß dem Kläger nach Ablauf des Sonderurlaubs die Wiederaufnahme seiner Lehrtätigkeit unmöglich sei. Der Kläger ist seit 1970 als Deutschlehrer tätig. Für einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß nach siebenjähriger Unterbrechung die Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit in diesem Fach unmöglich sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Bezeichnenderweise hat sich das fachlich zuständige Regierungspräsidium bei der Ablehnung des Urlaubsantrags auch nicht auf einen derartigen Erfahrungssatz berufen.

d) Das Landesarbeitsgericht hat außerdem die Verpflichtung des beklagten Landes mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Antrag auf Sonderurlaub erst nach Amtsantritt als Oberbürgermeister gestellt. Offenbar liegt dem zugrunde, ein Antrag auf Sonderurlaub könne nach Amtsantritt nicht mehr mit Erfolg gestellt werden. Diese Ansicht verkennt, daß eine Befreiung von der Arbeitspflicht immer nur für die Zukunft gewährt werden kann.

e) Das beklagte Land kann sich zur Ablehnung der Beurlaubung auch nicht auf die Kurzfristigkeit der Antragstellung berufen. Der vom Regierungspräsidium im Ablehnungsschreiben vom 4. Dezember 1996 geltend gemachte Umstand, der vom Ergebnis der Oberbürgermeisterwahlen abhängige Ausfall des Klägers sei nicht langfristig absehbar, ist nicht als solcher geeignet, den Anspruch des Klägers auszuschließen. Entscheidend ist, ob bei Antragstellung die dienstlichen Verhältnisse eine Freistellung von der Arbeitspflicht tatsächlich zulassen. Unerheblich ist, ob die Freistellung lange im Voraus geplant werden konnte oder erst kurzfristig beantragt wurde(vgl. BAG 25. Januar 1994 – 9 AZR 540/91 – aaO).

II. Das Landesarbeitsgericht hat, weil es die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 BAT-O verneint hat, folgerichtig nicht geprüft, ob die Verweigerung des Sonderurlaubs der Billigkeit entsprach. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Leistungsbestimmung durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen(BAG 12. Januar 1989 – 8 AZR 251/88 – aaO). In der erneuten Berufungsverhandlung wird das Landesarbeitsgericht daher zu klären haben, ob das beklagte Land sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder rechtsirrtümlich davon ausgegangen ist, daß keine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen war. Das Landesarbeitsgericht kann im letzteren Fall die fehlende Ausübung des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzen(vgl. Senat 25. Januar 1994 – 9 AZR 540/91 – aaO).

 

Unterschriften

Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Leinemann ist aus dem Dienst ausgeschieden. Er ist an der Unterschrift verhindert. Düwell, Reinecke, Düwell, Fr. Holze, Klosterkemper

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 08.05.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 682510

BAGE, 373

BB 2001, 1364

DB 2001, 2508

NWB 2001, 1990

ARST 2001, 189

ARST 2002, 27

FA 2001, 222

FA 2001, 383

NZA 2002, 160

ZTR 2002, 33

AP, 0

AuA 2001, 326

NJ 2001, 359

NJ 2002, 164

PersR 2001, 489

PersV 2002, 570

ZfPR 2001, 241

SchuR 2003, 50

AuS 2001, 58

VOP 2001, 8

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