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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.10.2022 - 7 Sa 103/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ermittlung einer unangemessenen Benachteiligung. Rechtscharakter der AVR Caritas. Zielsetzung der Betriebsübergangsregelung des § 613a Abs. 1 BGB. Prüfung der Sittenwidrigkeit bei Absenkung des Vergütungsniveaus

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dabei kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich oder dass sie überraschend ist.

2. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen.

3. Die AVR Caritas sind keine Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen und diesen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann.

4. Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt einen Schutz des Inhalts der Arbeitsverhältnisse. Allein der Betriebsübergang soll sich weder auf den Bestand noch auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses nachteilig auswirken. Alle bestehenden Rechte und Pflichten sollen vom Betriebserwerber übernommen werden.

5. Die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit nach ...

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