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LAG Köln Urteil vom 23.02.1996 - 11 (13) Sa 888/95

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Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. betriebsbedingt. Treuhandanstalt. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. Dienststelle. Verwaltungen des öffentlichen Rechts. Verwaltungszweig. Dienstort. anderweitige Beschäftigung. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (Kleinbetriebs vorbehalt) stellt für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht auf die Größe der Dienststelle ab, sondern auf die der „Verwaltung”. „Verwaltung” im Sinne der Vorschrift ist bei Arbeitsverhältnissen mit einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Anstalt insgesamt.

2. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, die eine Kündigung ausschließen, unterliegen für den Bereich des öffentlichen Dienstes der räumlichen Beschränkung aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG – d.h., daß der öffentliche Arbeitgeber in der Regel nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in einer Dienststelle außerhalb seines Dienstortes samt Einzugsgebiet zu beschäftigen.

3. Die Beschränkung auf denselben Dienstort in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG gilt für beide dort aufgeführten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten – also auch für den anderen Arbeitsplatz in „derselben” Dienststelle. Also sind räumlich entfernt liegende Dienstnebenstellen oder Dienststellenteile im Sinne von § 6 Abs. 3 BPersVG nicht zu berücksichtigen.

4. Zur Frage, wann eine „andere Dienststelle” i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG vorliegt.

5. Es ist fraglich, ob der (weitergehende) personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff der Personalvertretungsgesetze in das Kündigungsschutzrecht übernommen werden kann.

6. Dienststelle i.S.v. § 6 Abs. 1 BPersVG sind organisatorische Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind. Bei Prüfun...

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