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LAG Köln Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei rechtmäßiger Versetzung. Keine Benachteiligung des Arbeitnehmers bei Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts

Leitsatz (redaktionell)

Für die Zustimmungsverweigerung zur Versetzung eines Arbeitnehmers durch den Betriebsrat sind besorgniserregende Tatsachen für eine Benachteiligung des Arbeitnehmers erforderlich.

Normenkette

BetrVG § 99; BetrVG § 95 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 1

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 16.01.2019; Aktenzeichen 3 BV 24/18)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.10.2022; Aktenzeichen 1 ABR 16/21)

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.01.2019 - 3 BV 24/18 - abgeändert und wie folgt neugefasst:

    1. Die Zustimmung des Bet. zu 2) zu den Versetzungen folgender Arbeitnehmer jeweils innerhalb des Unternehmens der Bet. zu 1) und jeweils am Standort J , wird ersetzt:

      • (1)

        von der Abteilung Integrierte Datenservices (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiterin Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement DF,

      • (2)

        von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiterin Business Services Dialogmarketing,

      • (3)

        von der Abteilung Business Services Dialogmarketing (alt) in die neue Abteilung Business Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Business Services Dialogmarketing,

      • (4)

        von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in die neue Abteilung Quality Services Dialogmarketing als Mitarbeiter Projektmanagement Quality Services Dialogmarketing,

      • (5)

        von der Abteilung Zielgruppenintelligenz (alt) in die neue Abteilung Data Services als Mitarbeiter Kundenwert-/Fachliches Anwendungsmanagement,

      • (6)

        von der Abteilung Entwicklung und ITSM (alt) in di...

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