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LAG Hamm Urteil vom 21.05.1999 - 15 Sa 2236/98

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Revision zurückgewiesen 25.05.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen 2 Ca 654/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.05.2000; Aktenzeichen 8 AZR 518/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.09.1998 – 2 Ca 654/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6.585,94 DM in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 03.07.1978 bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26.06.1978 wird auf Blatt 36 f. der Akte Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der chemischen Industrie anwendbar sind.

Der Kläger ist Eigentümer des PKW Marke VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen S.-N.. Am 22.09.1995 stellte er dieses Fahrzeug vor Arbeitsaufnahme auf einem Werksparkplatz ab, den die Beklagte für ihre Arbeitnehmer zur Verfügung hält. Zu dieser Zeit war die Firma G. L. Handels-GmbH aus Löhne (in Folgendem: Fa. L.) im Auftrag der Beklagten damit befaßt, auf dem Betriebsgelände befindliche Laugetanks zu lackieren. Die Fa. L. hatte mit der Durchführung der Arbeiten den Mitarbeiter P. Z. betraut. Zwischen den Laugetanks und dem ca. 200 m entfernt liegenden Parkplatz befindet sich ein ca. 20 m hohes Gebäude.

Im Zuge der mit einer Spritzpistole durchgeführten Lackierarbeiten entstanden Farbnebel und schlugen sich auf den Fahrzeugen der Arbeitnehmer der Beklagten auf dem Firmenparkplatz nieder. Auch das Fahrzeug des Klägers wurde hierdurch beschädigt. Der Kläger nahm daraufhin die Fa. L. und den Mitarbeiter Z. auf Schadenersatz in Anspruch. Durch Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 05.11.1996 wur...

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