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LAG Hamm Urteil vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 (veröffentlicht am 20.02.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung bei wiederholter Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

Der Urlaub ist auch dann abzugelten, wenn während einer wiederholten Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis endet und der vor Beginn des ersten Erziehungsurlaubs noch nicht gewährte Urlaub zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 17 Abs. 1 BErzGG noch nicht verfallen ist.

 

Normenkette

BErzGG § 17 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Entscheidung vom 10.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1209/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.02.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.311,33 DM brutto nebst 4 % Zinsen vom verbleibenden Nettobetrag für die Zeit vom 14.09.1999 bis zum 21.09.2000 sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 22.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien zwischen denen in der Zeit vom 01.08.1984 bis zum 31.07.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung der Klägerin als Verkäuferin bestanden hat, streiten um eine Urlaubsabgeltung für 35 Urlaubstage aus dem Jahre 1995 in Höhe von 5.311,33 DM brutto.

Seit dem 08.02.1995 war die Klägerin fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt und befand sich anschließend von September bis zum 21.12.1995 im Mutterschutz. Ab dem 22.12.1995 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub.

In der Zeit vom 11.08.1997 bis zum 11.10.1997 befand sich die Klägerin erneut im Mutterschutz und trat am 11.10.1997 wiederum einen Erziehungsurlaub an.

Mit Schreiben vom 21.06.1999 kündigte die Klägerin fristgerecht zum 31.07.1999 ihr Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von ...

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