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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.10.2004 - 4 Sa 346/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Urlaubsübertragung. mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit. Übertragung des Urlaubs. erneute Elternzeit im Übertragungszeitraum

 

Leitsatz (amtlich)

Der auf das nach der Elternzeit laufende und nächste Urlaubsjahr übertragene Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres auch dann, wenn die Arbeitnehmerin den Urlaub in diesem Zeitraum nicht wegen einer erneuten Elternzeit nehmen konnte.

 

Normenkette

BErzGG § 17 II; BErzGG § 17 III

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1686/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Juni 2004 – 4 Ca 1686/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin trat am 1. November 1993 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Ihr erstes Kind wurde am 21. Oktober 1997 geboren. Die Klägerin nahm Erziehungsurlaub bis zum 21. Oktober 2000. Im Jahre 1997 hatte sie vor Antritt des Erziehungsurlaubs noch einen restlichen Urlaubsanspruch von 11 Tagen. Am 25. November 2000 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Seit 14. Oktober 2000 befand sich die Klägerin im Mutterschutz und nahm sodann die Elternzeit bis zum 24. November 2003. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 24. November 2003, nachdem das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 30. April 2002 die Kündigung für zulässig erklärt hatte. In dem Bescheid vom 30. April 2002 heißt es, Bedingung sei u. a. die Abgeltung ausstehender Gehälter, Urlaubsansprüche, Abfindungen und sonstiger berechtigter Forderungen.

Die Klägerin meint, sie habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgel...

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