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LAG Hamm Urteil vom 11.10.1996 - 10 Sa 104/96

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Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 07.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1751/94 L)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.11.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamm – 1 Ca 1751/94 L – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückerstattung des für den Zeitraum vom 17.05.1993 bis 30.06.1993 gezahlten Lohnes in Anspruch.

Seit dem 01.03.1990 war der Beklagte bei der Gemeinschuldnerin als Gärtnermeister zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.967,00 DM zuzüglich Nebenleistungen tätig.

In der Zeit vom 15.02.1993 bis zum 28.03.1993 war der Beklagte wegen eines Bänderrisses arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 03.04.1993 (Bl. 7 d. A. 1 Ca 751/93 L Arbeitsgericht Hamm) kündigte die Gemeinschuldnerin das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.1993. Gleichzeitig stellte die Gemeinschuldnerin den Beklagten bis zum 30.06.1993 von der Arbeit frei.

Gegen die dem Beklagten am 06.04.1993 zugegangene Kündigung vom 03.04.1993 erhob der Beklagte am 13.04.1993 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 1 Ca 751/93 L Arbeitsgericht Hamm –. Im Gütetermin vom 27.04.1993 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Bl. 15, 16 d. A.):

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 30.06.1993 sein Ende finden wird.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger den ihm zustehenden Urlaub genommen hat.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, daß durch die Freistellung des Klägers bis zum heutigen Tage evtl. no...

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