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LAG Hamm Beschluss vom 21.07.2006 - 10 TaBV 11/06

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Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch der Gewerkschaft auf Erstattung von Anwaltskosten zur Durchsetzung des Zugangsrechtsmateriellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Leitsatz (amtlich)

Einer Gewerkschaft kann nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Durchsetzung des Zugangsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehen.

Zwischen der Gewerkschaft, die ein Zugangsrecht geltend macht, und dem Arbeitgeber besteht insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis, mindestens eine vertragsähnliche Sonderverbindung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB (a.A.: LAG München, Beschluss vom 28.03.2001 – NZA-RR 2001, 662).

Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 2 Abs. 2; BetrVG § 40; BGB § 280; BGB § 286; ArbGG § 2 a; ArbGG § 12 a Abs. 1; ArbGG § 80

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 1 BV 11/05)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 02.10.2007; Aktenzeichen 1 ABR 59/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.12.2005 – 1 BV 11/05 – abgeändert.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, an die Antragstellerin 1.307,32 EUR zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für zwei geführte Beschlussverfahren.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Betrieb der Metallindustrie über 200 Mitarbeiter. In ihrem Betrieb ist ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt.

Die IG Metall, die Antragstellerin des vorliegenden Verf...

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