Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Beschluss vom 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Leitsatz (amtlich)

Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen des § 38 Abs. 1 BetrVG n.F. nicht berücksichtigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer durch § 7 S. 2 BetrVG n.F., weil der Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG n.F. nicht geändert worden ist.

Normenkette

BetrVG § 5; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 38 Abs. 1; AÜG § 14

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 05.06.2002; Aktenzeichen 1 BV 1/02)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 7 ABR 3/03)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 05.06.2002 – 1 BV 1/02 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Arbeitnehmerzahl die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitgeber ist im Rohrleitungs- und Apparatebau tätig. In seinem Betrieb sind durchgehend ca. 160 bis 165 ständig beschäftigte Arbeitnehmer tätig. Neben den ständig beschäftigten Arbeitnehmern beschäftigte der Arbeitgeber in der Vergangenheit durchschnittlich monatlich ca. 100 Leiharbeitnehmer. Hinsichtlich der Anzahl des monatlich eingesetzten Fremdpersonals wird auf die Aufstellungen „Entwicklung Mitarbeiter” (Bl. 7, 16 ff., 29 f., 96, 112 f. d.A.) Bezug genommen. Ob von den eingesetzten Leiharbeitnehmern monatlich lediglich ca. 25 Leiharbeitnehmer länger als drei Monate im Betrieb des Arbeitgebers tätig gewesen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Im Betrieb des Arbeitgebers war ein siebe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Betriebsverfassungsgesetz / § 5 Arbeitnehmer
Betriebsverfassungsgesetz / § 5 Arbeitnehmer

  (1) 1Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren