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ArbG Herne Beschluss vom 05.06.2002 - 1 BV 1/02

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 22.10.2003; Aktenzeichen 7 ABR 3/03)

LAG Hamm (Beschluss vom 15.11.2002; Aktenzeichen 10 TaBV 92/02)

 

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragssteller begehrt von der Antragsgegnerin die uneingeschränkte Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes von seiner beruflichen Tätigkeit.

Dieser ist der in ihrer einzigen Betriebsstätte tätige Betriebsrat.

Am 19.03.2002 fand eine Betriebsratswahl statt. Dabei wurde ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt, dessen Anzahl die Antragsgegnerin unter Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung zunächst akzeptiert hat.

Unter Vorlage von Übersichten der im Betrieb der Antragsgegnerin in den Monaten Oktober 1998 bis September 2001 beschäftigten Arbeitnehmer (Bl. 7, 14 – 16 d.GA) trägt der Antragssteller zur Begründung seines Freistellungsbegehrens vor, dass im Betrieb der Antragsgegnerin mindestens seit Oktober 2000 konstant zwischen 160 und 169 Arbeitnehmer beschäftigt seien. Im gleichen Zeitraum habe sie zusätzlich zwischen 72 und 191 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Dies ergebe eine monatliche Gesamtzahl von durchschnittlich 267 Arbeitnehmern die von ihm zu betreuen seien. Entsprechendes gelte auch für die vorausgegangenen Zeiträume, so dass seit mindestens drei Jahren die Gesamtzahl der Beschäftigten die Mindestanzahl von 200 Arbeitnehmer übersteige, da seiner Auffassung nach dabei auch die Leiharbeitnehmer mitzuzählen sei.

Aus der Wählerliste für die Betriebsratswahl 2002 lasse sich zudem entnehmen, dass 25 der dort aufgeführten Leiharbeitnehmer am 29.01.2001 als dem Tag des Wahlausschreiben ununterbrochen länger als drei Monate im Betrieb tätig gewesen seien. Die Leiharbeitnehmer würden jedoch ganz überwiegend mit mehr oder weniger langen Unterbrechungen immer wieder im Betrieb der ...

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