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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.07.2002 - 16 Sa 162/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag zwischen Rechtsanwälten. angestellter Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) hindert nicht die Eingehung eines weisungsgebundenen Abhängigkeitsverhältnisses und den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Rechtsanwalt.

 

Normenkette

BGB § 611; BRAO § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen 1 Ca 3733/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.01.2002 – 1 Ca 3733/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (23.008,13 EUR).

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Vertragsverhältnisses sowie über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate November und Dezember 2001.

Der Beklagte betreibt eine Anwaltskanzlei. Die am 23.06.1969 geborene Klägerin, zurzeit 33 Jahre alt, trat auf der Grundlage eines vom Beklagten am 10.11.2000 unterzeichneten Anstellungsvertrags ab 15.01.2001 als Rechtsanwältin in die Dienste des Beklagten. Vorgesehen war eine Mitarbeit als „angestellte Rechtsanwältin” mit einer näher bezeichneten Wochenstundenzahl, einem Jahresurlaub von 30 Werktagen und einem festen Monatsgehalt zuzüglich einer Umsatzbeteiligung. Für die Zeit bis 31.12.2001 bestand eine Vergütungsgarantie in Höhe von 7.500,00 DM (brutto) pro Monat. Auf die weiteren Einzelheiten des Vertragstextes wird verwiesen.

Ob auch die Klägerin den Vertragstext unterzeichnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach ihrer Behauptung hat sie ein von ihr ebenfalls unterzeichnetes Exemplar dem Beklagten bereits im November 2000 zurückgesandt.

Am 29.08.2001 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Unterschriftsleistung, da er kei...

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