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LAG Düsseldorf Urteil vom 06.04.1995 - 12 Sa 1674/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingriff in eine volldynamische Versorgung. Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. Anpassung der Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger verlangt die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente per 01.01.1994 entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten (11,7 %). Er macht geltend, daß die erfolgte Anpassung um 8 % einem Vorstandsbeschluß des Bochumer Verbandes zuwiderlaufe. Im übrigen stehe ihm die eingeklagte Forderung auch deshalb zu, weil ihm eine volldynamische Versorgung zugesagt worden sei, die der Bochumer Verband ohne triftige Gründe zum 01.01.1985 abgeschafft habe.

 

Normenkette

BetrAVG § 116

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 25.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1676/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.08.1996; Aktenzeichen 3 AZR 466/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasSchlußurteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.08.1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente entsprechend dem Anstieg der Lebenshaltungskosten.

Der Kläger war nach Vordienstzeiten in der Montanindustrie seit 1969 als stellvertretender Leiter des Rechts- und Versicherungswesens bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte sagte ihm eine Betriebsrente nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu, dessen Mitglied sie ist.

Im Jahre 1978 hatte der Kläger, der zur Gruppe R angemeldet war, 25 anrechnungsfähige Dienstjahr erreicht. Im übrigen bestimmte die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 22.12.1974 (nachfolgend: LO'74) folgendes:

§ 3

Berechnung des Ruhegeldes

(1) Das Ruhegeld richtet sich nach

  1. den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
  2. den jeweils geltenden Gruppenbeträgen...

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