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LAG Bremen Urteil vom 09.04.2003 - 2 Sa 196/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besondere Schwierigkeiten. Bewährungszeiten. Anrechnung anderer Tätigkeitszeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich auf die Anforderungen und die fachlichen Qualifikationen des Angestellten, also auf sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung.

2. Weder eine Tätigkeit bei der ÖTV, noch die Tätigkeit als Richter auf Probe sind anzurechnen. Die ÖTV gehört nicht zu den Arbeitgebern, die von BAT/BAT-O erfasst werden. Sie ist auch keine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Beschäftigungszeiten als Beamter oder Richter auf Probe zählen nicht. Nach dem für die Tarifauslegung zunächst maßgebenden Wortlaut der Tarifnorm setzt die Bewährung voraus, dass die dem Angestellten während der Bewährungszeit übertragene Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT entspricht. Eine Tätigkeit entspricht dann einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT, wenn die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt sind. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen des BAT können nach dem eindeutigen Wortlaut nur von einem Angestellten erfüllt werden, der eine Tätigkeit in einer Vergütungsgruppe des BAT zurückgelegt hat, sofern nicht ausdrücklich eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten durch die Vergütungsnorm zugelassen wird. Eine Anrechnung von Tätigkeitszeiten als Beamter sieht Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 2 BAT nicht vor.

 

Normenkette

BAT § 22

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 05.06.2002; Aktenzeichen 7 Ca 7037/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen 4 AZR 407/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.06.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbesta...

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