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LAG Brandenburg Urteil vom 10.03.1992 - 3 Sa 272/91

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Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 09.10.1991; Aktenzeichen 2 Ca 1769/91)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Oktober verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus – 2 Ca 1769/91 – wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1964 bei der Handelsorganisation (HO) und deren Rechtsnachfolgerin, der GLIG Handelsgesellschaft mbH in einer Verkauf stelle in S. beschäftigt. Seit dem 25. Januar 1991 war sie bei der Beklagten tätig, nachdem diese die Verkaufsstelle mit Wirkung vom gleichen Tag von der GLIG Handelsgesellschaft mbH durch Vertrag übernommen hatte. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 1991.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung einer Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe. Sie stützt sich dabei auf den Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung der wirtschaftlichen Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung (GPH-TV). Dieser wurde von der Gewerkschaft, deren Mitglied die Klägerin ist und einer Gesellschaft zur Privatisierung des Handels mbH nach dem 25. Januar 1991 mit Wirkung ab den 01. Januar 1991 „für alle zur Gesellschaft gehörenden Unternehmen gem. Anlage im Rahmen rechtsgeschäftlich begründeter Tarifführerschaft geschlossen”. Zu den Unternehmen der Anlage zum TV gehört die GLIG Handelsgesellschaft mbH, nicht die Beklagte. Nach § 8 Abs. 1 GPH-TV erhalten u. a. alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht auf einen neuen Arbeitgeber übergeht und gekündigt wird, eine Abfindung in Höhe von 25% ihres tariflichen Bruttomonatseinkommens pro anrechnungsfähigem Beschäftigungsjahr. § 4 Abs. 2 GPH-TV verpflichtet den Betriebsübernehmer bei Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen zur Zahlung der Abfin...

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ArbG Cottbus 2 Ca 1769/91
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