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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungskonforme Auslegung des Berliner Neutralitätsgesetzes zum Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke an allgemeinbildenden Schulen. Religiösbedingte Benachteiligung einer kopftuchtragenden Bewerberin für die Einstellung als Lehrerin an einer Berliner Grundschule. Entschädigungsklage einer Lehrerin für islamischen Religionsunterricht bei unzureichenden Darlegungen des beklagten Landes zum Vorliegen einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität

Leitsatz (amtlich)

§ 2 Satz 1 des Berliner Neutralitätsgesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Land Berlin Lehrkräften das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke dann untersagen kann, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität einer öffentlichen Schule oder sämtlicher öffentlicher Schulen in einem bestimmten Bezirk gegenüber Schülerinnen und Schülern gefährdet oder gestört wird.

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, ist im Hinblick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte jedenfalls unangemessen und damit unverhältnismäßig, wenn die Bekundung nachvollziehbar auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückführbar ist. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr.

2. Eine gebietsbezogene und möglicherweise auch landesweite Untersagung kommt von Verfassungs wegen für öffentliche bekenntnisoffene Schulen nur dann in Betracht, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität im gesamten Geltungsbereich der Untersagung besteht.

3. Allein das Tragen...

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