Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG besteht zeitlich uneingeschränkt.
2. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Entscheidung vom 04.04.2013; Aktenzeichen 1 Ca 87/13)
Tenor
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1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 04.04.2013, Az. 1 Ca 87/13, abgeändert.
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2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 24.05.2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.01.2013 beendet worden ist.
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3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsfachmann in deren Betrieb in Reutlingen weiter zu beschäftigen.
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4.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung.
Die Parteien schlossen folgende, jeweils sachgrundlos befristete Arbeitsverträge: von 27.08.2007 bis 30.11.2007, am 24.01.2011 für die Zeit von 01.02.2011 bis 30.06.2011, am 10.06.2011 für die Folgezeit bis 31.05.2012 und am 24.05.2012 für die Folgezeit bis 31.01.2013. Der Kläger verdiente zuletzt 2.674,59 EUR brutto monatlich. Mit der am 20.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.02.2013 zugestellten Klage macht der Kläger die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung geltend.
Der Kläger hat die Ansic...