Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen. Unwirksame Befristung bei mehr als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist dahingehend auszulegen, dass eine sachgrundlose Befristung auch dann ausscheidet, wenn das Ende eines zwischen den Parteien vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 01.10.2015; Aktenzeichen 4 Ca 1353/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.10.2015 - 4 Ca 1353/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.08.2015 geendet hat.
Der 1968 geborene Kläger war bereits im Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2009 befristet als vollbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.09.2013 schlossen die Parteien einen erneuten befristeten Arbeitsvertrag ab, nachdem der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - er wurde bei der Beklagten in deren Außenstelle M zuletzt als Pförtner eingesetzt - bis zum 28.02.2015 beschäftigt werden sollte. Mit Änderungsvertrag vom 03.11.2014 wurde die Befristungsvereinbarung bis zum 31.08.2015 verlängert. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 2.278,00 EUR.
Mit seiner am 19.05.2015 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2015 geltend gemacht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund s...