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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.07.2000 - 3 Sa 60/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer vollzeitbeschäftigten Angestellten auf Abschluß eines Änderungsvertrag, der die Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit beinhaltet

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Angestellte hat unter den Voraussetzungen des § 15b BAT einen Anspruch auf die Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung, wenn sowohl hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung als solcher als auch des verlangten Umfangs der Teilzeitbeschäftigung dringende dienstliche bzw betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Für einen Anspruch auf Verlängerung einer vereinbarten befristeten Teilzeittätigkeit sind an die Gewichtung dieser etwa entgegenstehenden Belange keine geringeren Anforderungen zu stellen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 517/00.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. September 1999 -- 4 Ca 6106/99 -- abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Teilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 15b BAT mit einer Arbeitszeit von 30 % der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, aufgeteilt auf drei Wochenarbeitstage, ohne Ausübung einer Leitungsfunktion und unter Wegfall einer Stellenzulage als Kindergartenleiterin bei Zahlung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT, befristet bis zum 31.08.2002, anzunehmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Wert des Gegenstands im 2. Rechtszug: 3.000,00 DM

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die beklagte Kirchengemeinde gemäß § 15b BAT verpflichtet ist, den Antrag der Klägerin, eine für zunächst auf ein Jahr befristete Vereinbarung, wonach sie nur zu 30 % einer Vollzeitkraft als...

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