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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.08.2021 - 11 SaGa 1/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Stilltätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren. Vermutung der Gefährdungslage für Schwangere bei Kontaktmöglichkeit mit Gefahrenstoffen. Widerlegung der Gefährdungsvermutung nach § 11 MuSchG bei ausreichendem Schutz durch Arbeitgeber. Summarische Prüfung der Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber im einstweiligen Verfügungsverfahren

Leitsatz (amtlich)

1. Will eine Arbeitnehmerin im einstweiligen Verfügungsverfahren erreichen, dass sie wegen ihres Stillens nicht mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt wird, obliegt es ihr, falls der Arbeitgeber ihr Stillen bestreitet und sie zur Vorlage einer aktuellen Stillbescheinigung aufgefordert hat, glaubhaft zu machen, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung noch stillt.

2. Die Kontaktmöglichkeit mit biologischen Gefahrstoffen begründet nach § 11 Abs. 1 Satz 2 MuSchG eine Vermutung für eine Gefährdungslage. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 MuSchG gilt allerdings die nach Satz 2 vermutete unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau einen ausreichenden Immunschutz hat. Dem Arbeitgeber ist es ebenso in Bezug auf den Schutz stillender Frauen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 MuSchG grundsätzlich gestattet, bestehende Immunisierungen zu berücksichtigen.

3. Ein Gefährdungsausschluss kann dann nach § 9 Abs. 2 Satz 3 MuSchG auch in Betracht kommen; danach gilt eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Gesundheit einer stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

4. Ob im konkreten Fall der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung richtig erstellt hat und das Regierungspräsidium unter Bezugnahme auf das Empfehlungspapier des Ad-hoc-Ausschusses St...

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