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KG Berlin Urteil vom 19.04.2016 - 9 U 56/14

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Leitsatz (amtlich)

Stürzt der Geschädigte an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht gestreuten schnee- und eisglatten Stelle (hier: Parkplatzzufahrt), kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Winterdienstpflichtigen darin liegen, dass er seiner in der Umgebung der Stelle bestehenden Winterdienstpflicht (hier: auf einem öffentlichen Parkplatz und angrenzenden Gehwegen) nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall kommen dem Geschädigten trotz feststehender Verkehrssicherungspflichtverletzung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur dann zugute, wenn von einem dafür erforderlichen typischen Geschehensablauf auszugehen ist (Bestätigung von und Abgrenzung zu KG, Urteil vom 2.6.2015 - 7 U 102/15 -, juris Rn. 16 f.).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.09.2014; Aktenzeichen 86 O 84/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 10.9.2014 - 86 O 84/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Senats sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Ein Arbeitnehmer des Klägers war von seinem Kollegen auf einer schnee- und eisglatten Parkplatzzufahrt abgesetzt worden und dort ausgerutscht. Zu dem Winterdienst auf dem insgesamt schnee- und eisglatten öffentlichen Parkplatz und den ebenso glatten und ungestreuten angrenzenden Gehwegen war die Beklagte zu 1) gesetzlich verpflichtet, wobei sie mit der Durchführung die vormalige Beklagte zu 2) beauftragt hatte. Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Regresswege die Aufwendungen für Lohnfortzahlungen an ihren aufgrund des Sturzes mehrere Wochen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil den Arbeitnehmer an dem Sturz ein ganz überwiegendes Mitverschulden getroffen habe.

Mit seiner Beru...

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