Leitsatz (amtlich)
Eine Formularsicherungsabrede des Bauauftraggebers, die zur Ablösung des Gewährleistungsbareinbehalts die Stellung einer Bürgschaft fordert, die den Ausschluss des § 768 BGB enthalten muss, ist insgesamt unwirksam; eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht (entspr. BGH, 9. Dezember 2004, VII ZR 265/03, BauR 2005, 539 ff. = NZBau 2005, 219 ff.; a.A. noch KG Berlin, 15. April 2008, 21 U 181/06, BauR 2008, 1353, Nr.3).
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 22.02.2007; Aktenzeichen 8 O 99/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 99/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Einer Feststellung zur Tatsachengrundlage nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bedarf es gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO nicht. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht zulässig (§§ 542, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Beklagte kann gemäß § 768 BGB der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zwischen der A## S##### B####### AG i. L. (im Folgenden: AS) und der E#### A####### GmbH (im Folgenden: EA) entgegenhalten.
Auf den dem 24. August 2000 geschlossenen Bauvertrag findet das bis zum 31. Dezember 2001 geltende AGBG Anwendung. Bei der Sicherungsabrede, nach der die EA zur Stellung einer Bürgschaft mit dem hier in Rede stehenden Inhalt verpflichtet war, handelt es sich um eine von der AS gestellte, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbestimmung gemäß § 1 Ab...