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KG Berlin Urteil vom 12.04.2010 - 8 U 175/09

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Leitsatz (amtlich)

Stellt eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit auf dem von ihr angemieteten Grundstück ein und lässt sich ihr derzeitiger Geschäftssitz nicht ermitteln, kann allein hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Mietverhältnis aufgrund einer stillschweigend zustande gekommenen Vereinbarung beendet worden ist oder die GmbH auf den Zugang einer Kündigungserklärung verzichtet hat. Dem Vermieter steht es in einem solchen Fall frei, eine etwaige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 132 Abs. 2 BGB öffentlich zustellen zu lassen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.07.2009; Aktenzeichen 12 O 603/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.7.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Die Berufung ist unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der von ihm innegehaltenen Grundstücksfläche, die nördlich und westlich an die Halle 10, B.D. (Flurstück ...), B., mit einer Breite von ca. 8 m angrenzt und eine Größe von ca. 350 qm aufweist.

Der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Klägers ist insoweit gem. § 546 Abs. 1 BGB begründet. Die mit Schreiben des Klägers vom 19.7.2007 erklärte Kündigung hat das Mietverhältnis wirksam zum 30.9.2007 beendet. Gemäß § 2 Nr. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 9.9.1997 konnte der Vertrag über die Grundstücksfläche mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, dem Kläger würde für die Zeitdauer des Bestandes des Untermietverhältnisses betr. die Halle ein ordentliches Kündigungsrecht hi...

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