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KG Berlin Beschluss vom 28.01.2013 - 8 W 5/13

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Leitsatz (amtlich)

Der Sinn der Vereinbarung einer Betriebspflicht, der darin liegt, ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten würde unterlaufen, wenn der den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragende Vermieter darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten.

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.01.2013; Aktenzeichen 12 O 21/13)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.1.2013 wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin wie folgt geändert:

1. Dem Antragsgegner wird auferlegt, das von ihm in dem Einkaufszentrum B.B., S...straße ..., ...B., Mieteinheit Nr. 1.017, 1. OG, gemäß Mietvertag vom 07./19.4.2011 zum Betrieb eines Juweliergeschäftes angemietete ca. 79 qm große Ladenlokal wieder zu eröffnen und von Montag bis Samstag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreiben.

2. Dem Antragsgegner wird untersagt, das unter Ziff. 1 genannte Geschäftslokal während der unter Ziff. 1 genannten Öffnungszeit zu schließen, den Betrieb einzustellen oder zu unterbrechen, das Geschäftslokal ganz oder teilweise ungenutzt oder leer stehen zu lassen oder durch das Ausräumen von Inventar oder Waren, entsprechende Beschilderung oder auf sonstige Weise den Eindruck zu vermitteln, das Geschäftslokal werde nicht mehr betrieben.

3. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend in Ziff. 2 bestimmte Pflicht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5. Der Beschwerdewert beträgt 34.128 EUR

Gründe

Die gem. §§ 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Ansp...

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