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KG Berlin Beschluss vom 28.01.1994 - 24 W 1145/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Offene Verbindlichkeiten in Abrechnungen, zulässige Kreditaufnahme zum Einkauf von Heizöl. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümerversammlung auf der Ausgabenseite der Jahresabrechnung ausnahmsweise neben den tatsächlich getätigten Ausgaben auch solche offenen Verbindlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsperiode einsetzt, die lediglich wegen Nichtbegleichung fälliger Vorschußpflichten einzelner Wohnungseigentümer unbeglichen geblieben sind.

2. Enthält die Abrechnung solche offenen Verbindlichkeiten, kann ein während der gesamten Abrechnungsperiode der Gemeinschaft angehörender Wohnungseigentümer dem Genehmigungsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung nicht mit der Begründung anfechten, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich zwischen der Entstehung der offenen Verbindlichkeit und dem Beschluß zur Abrechnung geändert (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 30.11.92 – 24 W 6947/91 –).

3. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter mit Mehrheit ermächtigen, zum Einkauf von Heizöl einen begrenzten Kredit aufzunehmen.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Beteiligte

und die in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1993 zu Nr. 2. bis 22. benannten weiteren Beteiligten

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 325/90 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 96/91 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1993 – 150 T 96/91 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird – zu...

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