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KG Berlin Beschluss vom 26.10.1993 - 1 W 6068/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumungsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebensgefährten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein gegen den Mieter einer Wohnung erwirkter Räumungstitel rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zwangsräumung gegen Personen, die als Mitbesitzer der Wohnung oder von Teilen davon anzusehen sind.

2. Als Mitbesitzer einer Wohnung sind neben Ehegatten regelmäßig auch sonstige Personen anzusehen, die ohne eigenen Mietvertrag mit dem Mieter in einer auf gewisse Dauer angelegten Gemeinschaft in der Wohnung leben.

3. Offen bleibt, ob sich etwa auch derjenige Besitzer gegenüber der Räumungsvollstreckung auf seine Rechtsposition berufen kann, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat.

 

Normenkette

ZPO § 885

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.08.1993; Aktenzeichen 81 T 391/93)

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 01.06.1993; Aktenzeichen 36 M 8015/93)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 1. Juni 1993 zurückgewiesen.

Die Gläubiger haben die Kosten aller drei Rechtszüge nach einem Wert von 10.000,00 bis 11.000,00 DM zu tragen.

 

Gründe

Die Gläubiger betreiben aus einem gegen den Schuldner als Mieter der betreffenden Wohnung erwirkten Räumungsurteil die Räumungsvollstreckung gegen die Beteiligte und deren in den Jahren 1973 und 1977 geborene, Töchter. Die Beteiligte hatte die Wohnung Anfang 1977 gemeinsam mit dem Schuldner bezogen und wohnt seither mit ihren Töchtern ebenfalls in der Wohnung. Dem war folgender Sachverhalt vorausgegangen: Der Schuldner gab die Beteiligte gegenüber dem Rechtsvorgänger der Gläubiger als dem damaligen Vermieter zunächst...

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