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KG Berlin Beschluss vom 26.09.2005 - 24 W 123/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren wegen der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung ist auf die entsprechende konkrete Rüge des anfechtenden Eigentümers vom Gericht zu prüfen, ob in den Einzelabrechnungen die Sonderbelastung eines Wohnungseigentümers materiell-rechtlich zutrifft oder umgekehrt aufgeteilte Kosten materiell-rechtlich einem (oder mehreren) einzelnen Wohnungseigentümer(n) aufzubürden sind (teilweise Aufgabe von KG ZMR 2003, 874).

2. Sowohl im Falle einer sich als ungerechtfertigt herausstellenden Sonderbelastung als auch einer zu beseitigenden Kostenverteilung auf alle Wohnungseigentümer sind auf Anfechtung jeweils sämtliche Einzelabrechnungen hinsichtlich der angefochtenen anteiligen Beträge für ungültig zu erklären, damit der Weg für eine ergänzende Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft nach den Vorgaben des Gerichts bezüglich der Einzelabrechnungen frei gemacht wird. Die Gesamtabrechnung bleibt in diesen Fällen unberührt (KG v. 30.3.1992 - 24 W 6339/91, NJW-RR 1992, 845; BayObLG v. 25.6.1992 - 2Z BR 25/92, BayObLGReport 1992, 42 = NJW-RR 1992, 1431; NZM 2004, 385).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen 85 T 197/03 WEG)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 17.03.2003; Aktenzeichen 76-II 523/02 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten dritter Instanz hat der Antragsteller zu tragen. Die

Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 36.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümerversammlung hatte im Jahre 1999 beschlossen, die Fassade der Wohnanlage einschließlich vorhandener Bal...

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