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KG Berlin Beschluss vom 26.03.2003 - 24 W 177/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderumlage bei insolventem Mehrheitseigentümer. Notgeschäftsführung bei der Beschlussanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird.

2. Bei unklaren Eigentümerbeschlüssen über die Sonderumlage kann das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren aufgrund der festgestellten Fehlbeträge auch die erforderliche Sonderumlage nach den vorstehenden Grundsätzen ersatzweise festlegen.

 

Normenkette

WEG § 23 IV, § 28 V; HGB § 146 Abs. 1, § 161 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 174/01 WEG)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 201/00 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten dritter Instanz werden den Beteiligten zu II. 10. und 13. sowie III. als Gesamtschuldnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 38.149,89 EUR (74.614,69 DM) festgesetzt. In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird der Geschäftswert zweiter Instanz auf 47.121,30 EUR (92.161,26 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage, die von dem Beteiligten zu III. verwaltet wird. Über das Vermögen der Beteiligten zu I. 3., der Mehrheitseigentümerin mit 572/1000stel Miteigentumsanteilen, wurde mit Beschluss vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet, die Wohneinheiten der Beteiligten zu I. 3. (einer GmbH und Co. KG, deren Komplementär-Gm...

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