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KG Berlin Beschluss vom 25.06.1990 - 8 Re Miet 2634/90

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 64 S 379/89)

 

Tenor

Der Mieter einer Eigentumswohnung hat gegen seinen Vermieter auch dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Mangelbeseitigung, wenn die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig machen und – soweit erforderlich – ein zustimmender Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung noch nicht vorliegt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer Eigentumswohnung in dem Hause W. in … deren Mieterin die Beklagte ist.

Die Wohnung weist unstreitig folgende Mängel auf:

Der Fensterrahmen des Badezimmerfensters ist alt und morsch, der Gips bröckelt ab, die Farbe blättert ab, das Fenster schließt nicht mehr dicht ab, so daß Zugluft und Kälte in das Badezimmer eindringen können.

An der zum Treppenhaus hin gelegenen Küchenwand hat sich infolge Feuchtigkeit, die auf einer Durchfeuchtung der Wand beruht, schwarzer Schimmel gebildet, der sich ständig weiter ausbreitet. Es handelt sich um eine tragende Innenwand.

Die Briefklappe des zur Wohnung der Beklagten gehörenden Briefkastens ist verbogen. Der Briefkasten ist Bestandteil einer Briefkastenanlage des Hauses, in der die einzelnen zu den Wohnungen gehörenden Einzelbehälter über eine fest mit der Hauswand verbundene Stange miteinander verschweißt sind.

Nach Anzeige der Mängel durch die Beklagte forderte die Klägerin die jeweiligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vergeblich zur Beseitigung der Mangel auf.

Die Beklagte hat die Klägerin widerklagend im Rahmen einer Mieterhöhungsklage der Klägerin auf Beseitigung der Mängel in Anspruch genommen. Ein zugunsten der Beklagten ergangenes Versäumnisurteil ist vom Amtsgericht Neukölln, nachdem die Klägerin Einspruch ...

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