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KG Berlin Beschluss vom 18.03.2022 - 1 W 300/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Begründung von Sondernutzungsrechten kann sukzessive der Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums in der Teilungserklärung ausgeschlossen werden.

2. Die Befugnis, Teileigentum auch als Wohnungseigentum zu nutzen, kann Inhalt der Gemeinschaftsordnung sein.

3. Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Vereinbarung nur ablehnen, wenn diese evident gegen die §§ 134, 138 BGB verstößt.

4. Für geschuldete Zahlungen des Aufteilers kann die Einzugsermächtigung ausgeschlossen werden.

5. Beruft ein nichtberechtigter Sondereigentümer eine Eigentümerversammlung ein, so sind dort gefasste Beschlüsse nur anfechtbar.

 

Normenkette

BGB § 903; GBO § 18; WoEigG § 1 Abs. 2-3, § 5 Abs. 4, §§ 8, 10, 16 Abs. 1 S. 3, §§ 18, 24 Abs. 3

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köpenick vom 19. März 2021 zu Nr. 3 bis 6 und 8 bis 10 aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig. Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat sind nur die in der Beschlussformel genannten Beanstandungen. Die Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2021 befasst sich nur mit Punkt 3 bis 10 der Zwischenverfügung. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde abgeholfen, soweit sie sich gegen die Beanstandung zu Nr. 7 richtet.

Die Beschwerde ist begründet. Die Zwischenverfügung ist in dem verfahrensgegenständlichen Umfang nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Insoweit sind die Erklärungen der Beteiligten in der notariellen Verhandlung vom 16. September 2020 (UR-Nr. 590/2020 des Notars ...) nicht zu beanstanden:

zu Nr. 3

§ 2 ist hinreichend bestimmt und zulässig. Der teilende Eigentümer ist nicht gehindert, bei der Begründung von Sondernutzungsrechten den Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums als Ausfluss des jeweiligen Wohnungseigentums (§ 16...

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